Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten Gedenkstätte und Museum Sachsenhausen

Satzung des Fördervereins der Gedenkstätte und des Museums Sachsenhausen

§ 1 – Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: „Förderverein der Gedenkstätte und des Museums Sachsenhausen e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in Oranienburg und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 – Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Gedenkstätte und des Museums Sachsenhausen durch die Förderung von Kunst, Kultur und Denkmalpflege, die Förderung von internationaler Gesinnung, von Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Gedankens der Völkerverständigung, die Förderung der Errichtung von Ehrenmalen und die Förderung von Volksbildung und Wissenschaft.

(2) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:

1. den Erwerb von Sammlungs- und Ausstattungsgegenständen für die Gedenkstätte und das Museum Sachsenhausen,
2. die Förderung und die Herausgabe von Publikationen,
3. die Unterstützung der Ausstellungen, Veranstaltungen und Forschungsvorhaben der Gedenkstätte,
4. die Durchführung eigener Ausstellungen, Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,
5. die Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten zu den Sammlungs- und Arbeitsgebieten der Gedenkstätte,
6. die Unterstützung der Bauvorhaben sowie des Erhalts und des Ausbaus der Gedenkstätte,
7. die Werbung weiterer Freunde und Förderer,
8. das Anbieten von Führungen durch das Museum sowie die Unterstützung der pädagogischen Arbeit der Gedenkstätte,
9. die Unterstützung der Gedenkstätte in der Öffentlichkeit und den Medien.

(3) Der Förderverein wird mit anderen vergleichbaren Fördervereinen oder Freundeskreisen kooperieren, insbesondere mit dem Initiativkreis zur Errichtung einer internationalen Jugendbegegnungsstätte in Sachsenhausen und dem Förderverein der Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person, durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaften

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten können nicht ordentliches Mitglied werden. Ehemalige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stiftung und der Nationalen Mahn- und Gedenkstätten Sachsenhausen und Ravensbrück können nur Ehrenmitglieder werden.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand nimmt einen Mitgliedsantrag nur dann zur Entscheidung an, wenn sich mindestens 2 Mitglieder dafür aussprechen.

(3) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder berufen. Ehemalige Häftlinge des Konzentrationslagers und des Speziallagers Sachsenhausen können auf Antrag als Ehrenmitglieder aufgenommen werden.

(4) Alle Mitglieder haben freien Zugang zu allen Einrichtungen der Gedenkstätte Sachsenhausen.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch

- Austritt,
- Tod,
- oder Ausschluss.

(6) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende (drei Monate zum Ende des Kalenderjahres) gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(7) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:

- ein die Vereinsziele oder die Satzungsziele der Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten schädigendes Verhalten,
- die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,
- Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

(8) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen l Monat an den Vorstand zu richten ist.

§ 4 – Beiträge

Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 § 5 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 6 – Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

- Wahl und Abwahl des Vorstandes,
- Wahl eines/r Kassenprüfers/in,
- Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds,
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

(4) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von dem/r Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

(9) Der Vorstand wird ermächtigt, Bestimmungen der Satzung zu ändern, sofern dies aus Gründen der Eintragung ins Vereinsregister oder wegen der Beantragung der Gemeinnützigkeit erforderlich ist.

§ 7 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen,

- dem oder der Vorsitzenden,
- dem oder der Schatzmeister/in (zugleich stellvertretender oder stellvertretende Vorsitzender/e),
- dem oder der Schriftführer/in (zugleich stellvertretender oder stellvertretende Vorsitzender/e),
- und einem/r Beisitzer/in,

die aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt werden und dem Leiter oder der Leiterin der Gedenkstätte Sachsenhausen oder seinem/ihrer Vertreter/in im Amt. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Vereins können nicht in den Vorstand gewählt werden.

(2) Der/die für die Stiftung zuständige Minister/in oder ein von ihm/ihr zu beauftragender/e Vertreter/in kann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

(3) Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten, wobei eines der beiden vertretenden Mitglieder der/die Vorsitzende oder eine/r ihrer/seiner Stellvertreter/innen sein muss.

(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstands abgewählt werden.

(5) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so besteht der Vorstand bis zur Neuwahl aus den verbliebenen Vorstandsmitgliedern. Diese können sich um höchstens ein Mitglied selbst ergänzen.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende, der Leiter der Gedenkstätte oder sein Vertreter im Amt und ein weiteres Mitglied des Vorstandes anwesend sind.

(7) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

(8) Der Vorstand ist berechtigt, „besondere Vertreter“ im Sinne des § 30 BGB für die Durchführung und Organisation einzelner vom Vorstand zu bestimmender Projekte zu benennen.

§ 8 – Kuratorium

Der Vorstand kann ein Kuratorium berufen, das den Vorstand berät. Es fördert den Gedankenaustausch und die Zusammenarbeit mit den Spendern und allen Organisationen, die für die Arbeit wichtig sind. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand jeweils für drei Jahre berufen. Verlängerung ist möglich.

§ 9 – Erwerb und Veräußerung von Sammlungsgegenständen

Erwerbungen für die Gedenkstätte Sachsenhausen oder den Verein erwirbt der Verein nur mit Zustimmung des Leiters. Verpflichtet der Erwerb den Verein oder die Gedenkstätte für die Zeit nach dem Erwerb, bedarf es außerdem der Zustimmung des Stiftungsrates der Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten, sofern die Verpflichtungen den Wert von 5.112 EURO (10.000,00 DM) überschreiten.

§10 – Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.

(2) Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.

§11 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden soll. Verluste des Vereins werden nicht übernommen.

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